§1 Geltung der Bedingungen

Grundlage aller Verträge mit Fa. MARX Software Security GmbH, im folgenden Verwender genannt, sind ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme einer Lieferung oder von Dienstleistungen des Verwenders gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Vertragspartners, im folgenden Besteller oder Käufer genannt, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Geschäftsbedingungen des Käufers sowie etwaige Einkaufsbedingungen werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch Lieferung Vertragsinhalt.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verwender sie schriftlich bestätigt.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Preis- und Lieferzusagen sowie sonstige Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verwender schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden. Sollte der Besteller mit dem Inhalt der Bestätigung durch den Verwender in irgendeiner Weise nicht einverstanden sein, oder sollte sie einen Irrtum enthalten, so hat der Besteller dies sofort s c h r i f t l i c h mitzuteilen. Unterbleibt die schriftliche Anzeige, dann gilt die Bestätigung als inhaltlich gebilligt und damit als Vertragsgrundlage.
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind - auch bezüglich des Preises - unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verwender 30 Tage gebunden. Der Besteller ist sechs Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender. Wird die Annahme des Auftrages nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang abgelehnt, so gilt die Bestätigung als erteilt.
Die Überlassung von Software und/oder Ausführung von Dienstleistungen sind keine Bestätigung.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unter Kaufleuten nicht möglich.

§3 Lieferung und Leistungsumfang

Der Besteller hat die Software/Dienstleistungen unverzüglich nach Übernahme durch Unterzeichnung einer Übergabeerklärung abzunehmen. Erfolgt keine Übergabeerklärung durch den Besteller, so gilt die Software oder Dienstleistung vier Wochen nach tatsächlicher Übergabe als abgenommen. Sowohl bei Standard- wie auch bei individuell erstellter Software arbeitet der Verwender den Besteller nur gegen gesonderte Vergütung in die Bedienung der Software und / oder des Gesamtsystems ein; das gleiche gilt bei Programmänderungen.
In Systemanalysen, Dokumentationen etc. enthaltene Leistungsangaben stellen nur Beschreibungen dar und sind keinesfalls Zusicherungen von Eigenschaften. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen und gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Der Verwender ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzuschalten.
Aufträge nach Bestellerangaben und -unterlagen werden im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung.
Der Verwender ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die aktuelle bzw. neueste Programm- bzw. Produktversion zu liefern, wenn der gewünschte Zweck annähernd auch mit einer Vorgängerversion erreicht werden kann.
Software wird grundsätzlich nicht als Quellcode geliefert.
Nach derzeitigem technischen Stand ist Software niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

§4 Mitwirkungspflicht des Bestellers

Der Besteller ist verpflichtet Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften, sowie Anweisungen zur Benutzung von Software und Geräten durch den Verwender zu beachten. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungsfrist zu Lasten des Bestellers. Geräte dürfen eigenmächtig, das heißt ohne schriftliche Zustimmung des Verwenders, keinesfalls geöffnet werden; anderenfalls erlischt jegliche Gewährleistung. Der Nachweis ordnungsgemäßer Nutzung obliegt dem Besteller.
Im Verlauf von Entwicklungsarbeiten kann es im Interesse des Bestellers erforderlich sein, daß dieser für die Dauer der Arbeiten Geräte, insbesondere komplette Computersysteme inklusive Software, zur Verfügung stellt. Werden für diese Entwicklungszwecke Geräte oder Software überlassen, so dienen diese zugleich als Sicherheit für die Bezahlung der Entwicklungskosten und aller sonstigen noch ausstehenden Rechnungen und werden erst nach vollständiger Bezahlung derselben zurückgegeben. Sollte der Besteller mit dieser Bestimmung nicht einverstanden sein, ist in jedem Falle Vorauskasse, das heißt die Bezahlung der gesamten Entwicklungskosten vor Beginn der Arbeiten erforderlich und vereinbart.
Weitervertrieb: Bei einem Weitervertrieb ist der Weitervertreibende selbst für die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Außenhandelsrechts und von Embargo-Bestimmungen, verantwortlich.

§5 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder -fristen sind stets unverbindlich.
Verlangt der Besteller nach Erhalt der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung.
Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, auf Vornahme eines Deckungskaufes oder auf Rücktritt vom Vertrag.

§6 Gefahrübergang

Der Versand der Ware geschieht für Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager des Verwenders verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verwenders unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Für Transportschwierigkeiten aller Art trägt der Verwender keine Verantwortung.

§7 Gewährleistung

Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen acht Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort an den Verwender abgesandt wird. Gleiches gilt für Minder- oder Falschlieferungen. Für alle Beanstandungen und Mängelrügen ist verbindlich das Formerfordernis des "Eingeschriebenen Briefes" vereinbart.
Bei Mängeln oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften am Kaufgegenstand oder erbrachten Leistungen, die unverzüglich nach der Entdeckung durch "eingeschriebenen Brief" durch den Käufer angezeigt werden und die auf einem vor dem Gefahrübergang liegendem Umstand beruhen, leistet der Verwender ausschließlich in der Weise Gewähr, daß nach freier Entscheidung nachgebessert oder mangelfreie Ware nachgeliefert wird. Der Besteller kann bei Fehlschlagen der 2. Nachbesserung oder 2. Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung, oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe und endet nach sechs Monaten unabhängig von der Betriebsdauer des Verkaufsgegenstandes, wenn keine anderen Fristen vereinbart wurden. Evtl. längere vereinbarte bzw. zugesagte Gewährleistungsfristen kommen ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Käufer den Gesamtbetrag aller fälligen Forderungen an ihn ohne Abzug fristgerecht beglichen hat. Ist der Käufer mit einer Zahlung 14 Tage oder mehr im Verzug, beträgt die Gewährleistungspflicht generell, d.h. auch bei Vorliegen anderslautender Zusagen, sechs Monate.
Bei Software beträgt die Gewährleistungsfrist ausnahmslos sechs Monate. Gleiches gilt bei Bezug von Ware gemäß unserer "Industrie-Preisliste" - also auch dann, wenn in unseren regulären Katalogen, Prospekten und anderen Anpreisungen ansonsten längere Gewährleistungsfristen genannt werden (diese kommen nur bei "Bezug nach Listenpreis" zur Anwendung).
Durch die Bestimmungen des § 7 werden die Gewährleistung für die Produkte abschließend geregelt und sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
Haftungsbeschränkung: Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. In jedem Fall ist eine etwaige Haftung auf die Höhe des gelieferten Warenwertes beschränkt. Die Haftung für sogenannte "Mangelfolgeschäden" ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung oder Mit-Haftung des Verwenders ist ferner ausgeschlossen bei Beauftragung von Firmen durch den Käufer, die als Sub-Unternehmen für MARX Software Security arbeiten. Ansprüche, die sich gegen diese Support-Firmen bzw. freie Mitarbeiter für MARX Software Security GmbH richten, können nur bei den Sub-Unternehmern geltend gemacht werden. Eine Beauftragung dieser Dritten durch den Käufer wird stillschweigend stets dann angenommen, wenn sich dieser direkt oder durch Vermittlung von MARX Software Security GmbH an sie wendet. Dies gilt auch bei rein mündlicher Beauftragung und wenn diese Firmen kostenlos für den Käufer tätig werden.
Macht der Besteller von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach §7 /(2) Gebrauch, sind Ansprüche auf Kosten für die fehlgeschlagene Arbeit und jeglicher Schadensersatz ausgeschlossen.
Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art berechtigen den Besteller nicht, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Unvermeidliche Abweichungen in Beschaffenheit und Ausführung des Materials sowie sonstiger gelieferter Artikel werden vorbehalten. Sollten gelieferte Waren bzw. Software bzw. erbrachte Dienstleistungen Fehler enthalten, so steht dem Verwender ein zweifaches (wiederholtes) Recht zur Nachbesserung zu, bevor der Besteller Rücktritt vom Vertrag verlangen kann. Eine Nachbesserung hat jeweils spätestens vier Wochen nach Eingang der Mängelrüge zu erfolgen.
Arbeitsleistungen des Bestellers zur Einbindung der verkauften Software ("CRYPTO-BOX") können in keinem Falle vergütet werden. Auch bei Nachbesserungen des Bestellers ist eine Vergütung für Aufwendungen des Bestellers und für von diesem beauftragte Dritte ausgeschlossen.
Bei Software und Datenträgern sowie bei Büchern erfolgt prinzipiell k e i n Umtausch und keine Rücknahme.

§8 Instandsetzungen

Durch Reparatur oder Modifikation der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
Eine Instandsetzung erfolgt stets ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.

§9 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zur ückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer gehörende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Er ist verpflichtet, einer Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verwenders durch Dritte sofort zu widersprechen und diesen unverzüglich hiervon zu unterrichten. Er tritt ihm die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in voller Höhe und mit allen Sicherungsrechten ab. Für den Fall, daß beim Käufer Umstände eintreten, die nach Meinung des Verwenders die Gewährung eines Zahlungsziels nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, eine Aufstellung der noch bei ihm befindlichen Stückzahl zu übersenden, die Ware auszusondern und an den Verwender herauszugeben.
Der Käufer muß die dem Verkäufer gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung dem Verkäufer nachweisen. Ohne Nachweis ist der Verkäufer berechtigt, auf Kosten des Käufers die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Wasser-, Bruch- und sonstige Schäden zu versichern.
Die Zurücknahme oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer stellt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

§10 Preise, Zahlung und Fälligkeit

Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, netto in EUR ohne MwSt ab Lager Wackerstein.
Alle Beträge sind netto ohne Abzüge 14 Tage ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Wird ausnahmsweise "Zahlung innerhalb 8 Tagen mit Skonto-Abzug" vereinbart, dann gilt dies nur, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Bei Computersystemen und deren Komponenten ist jedoch immer (ausnahmslos) Zahlung bei Übergabe vereinbart; dies gilt auch für Standardsoftware.
Der Verkäufer ist berechtigt, gegen anderslautende Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und einem Konto des Verwenders gutgeschrieben ist.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, mindestens jedoch 12 % p.a.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder Fristen überschreitet bzw. seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwü rdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
Wird bei Termin- oder Abrufaufträgen (sog. "Rahmenvereinbarungen") innerhalb der vereinbarten Zeitspanne nur ein Teil der vereinbarten Stückzahl abgenommen, so ist der Verwender berechtigt, nach freier Entscheidung entweder den für diese Abnahmemenge geltenden Preis (der Staffelpreisliste) zu berechnen oder die noch nicht abgerufenen Mengen zu liefern und zu berechnen.
Bei Überschneidungen der Auftragserteilung mit dem Erscheinen einer Preisliste ist der bei der Bestellung angegebene bzw. vereinbarte Preis gültig. Eine Gutschrift für die Differenzsumme zwischen dem neuen und dem berechneten Preis erfolgt nicht.

§11 Zahlungsmodalitäten

Forderungen sind grundsätzlich bar zu zahlen oder zu überweisen. Bei Zahlung mit Kreditkarte erfolgt ein Gebühren-Aufschlag. Der Betrag der landesabhängigen Obergrenze, die mit Kreditkarte bezahlt werden kann, wird auf Anfrage mitgeteilt. In Einzelfällen und nach unserer Zustimmung kann 'Bankeinzug' vereinbart werden. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist.
Alle Kosten und die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer.
Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.
Zahlungen an Außendienstmitarbeiter und Angestellte ohne Handlungsvollmacht sind nicht zulässig. Sie haben keine schuldbefreiende Wirkung. Dies gilt gleichermaßen für Barzahlungen.

§12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei ausländischen Bestellern gilt ergänzend deutsches Recht.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist D-85104 Pförring, Ortsteil Wackerstein.
Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ingolstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl auch am Geschäftsort des Käufers zu klagen.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

MARX Software Security GmbH
Vohburger Str. 68
D-85104 Pförring-Wackerstein

Stand 1. Januar 2019